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Satzung - Seite 1
Geschrieben von Jürgen Meyer   
Friday, 30. November 2007
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enthalten. Ein Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichen Wege gefaßt werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 16 Kassen - und Rechnungswesen

Der Schatzmeister führt Buch über Einnahmen und Ausgaben des Vereinsvermögens. Zahlungen weist der/die Vorsitzende oder sein/ihr(e) Stellvertreter/in mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes an. Zahlungsanweisungen an die eigene Person sind nicht zulässig. Kostenwirksame Verpflichtungen ab 1000 DM müssen vom Vorstand beschlossen werden.

§ 17 Kassen - und Rechnungsprüfungsausschuß

Der Kassen - und Rechnungsprüfungsausschuß besteht aus zwei Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Kasse und die Bücher sind mindestens einmal im Jahr zu prüfen. Weitere Prüfungen sind in das Ermessen des Ausschusses gestellt. Neben der rein rechnerischen Prüfung ist insbesondere auch die sachliche Richtigkeit der getätigten Ausgaben festzustellen. Über das Prüfergebnis berichtet der Ausschuß der Mitgliederversammlung.

§ 18 Satzungsänderungen

Anträge auf Änderung der Satzung sind spätestens zwei Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung, beim Vorstand schriftlich einzureichen. Diese Änderungsanträge sind, sofern nicht bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgemacht, den Mitgliedern des Vereins noch vor der Mitgliederversammlung schriftlich zur Kenntnis zu geben. Die Mitgliederversammlung kann Ände­rungen und Zweckänderungen der Satzung nur mit einer Mehrheit von dreiviertel der Stimmberechtig­ten beschließen.

§ 19 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins bestimmt die Mitgliederversammlung mit mindestens dreiviertel der Stimmberechtigten. Sind in der 1. Mitgliederversammlung nicht mindestens dreiviertel der Stimmberechtigten erschienen, so ist binnen 8 Wochen eine 2. Mitgliederversammlung einzuberufen, in wel­cher der Auflösungsbeschluß mit einer Mehrheit von mindestens dreiviertel der anwesenden Stimmberechtigten gefaßt werden kann. Nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten soll das verbleibende Vermögen einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden.

§ 20 Gerichtsstand ist Groß-Gerau

§ 21 Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 08.12.96 mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen.