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Satzung - Seite 1
Geschrieben von Jürgen Meyer   
Friday, 30. November 2007
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sein Stellvertreter oder im Verhinderungsfalle ein anderes Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlung. Über die Verhandlung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der sämtliche Beschlüsse, Wahlen und Abstimmungen enthalten sein müssen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse können von der Mitgliederversammlung nur über solche Angelegenheiten gefaßt werden, die bei ihrer Einbe­rufung in der Tagesordnung bezeichnet sind oder sofern es sich nicht um eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins handelt, mit Zustimmung von mindestens drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten vom Vorsitzenden nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt wird. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch geheim, d.h. unter Abgabe von Stimmzetteln durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

5. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Gäste können zugelassen werden, wenn dies der Vorstand beschlossen und in der öffentlichen Einladung bekanntgegeben hat. Gäste haben kein Stimmrecht.

6. Wer in einer Mitgliederversammlung verhindert ist kann schriftlich abstimmen, oder mittels einer schriftlichen Vollmacht sein Stimmrecht. auf ein Mitglied übertragen.

7. Die Mitgliederversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit die Ernennung von Mitgliedern, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern beschließen. Der Antrag hierzu kann aus der Versammlung kommen und nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 14 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und drei Beiräten. Den geschäftsführen­den Vorstand stellen der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in und der/die Schriftführer/in dar. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende, oder der/die stellvertre­tende Vorsitzende, vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und geheim zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen bestimmen. Die Wahl des Vorstandes sowie die Ent­lastung des Vorstandes und der Kassenprüfer findet unter der Leitung eines von der Mitgliederversammlung zu wählenden Abstimmungsleiter statt. Für alle Vorstandsmitglieder genügt die einfache Stimmenmehrheit.
Der Vorstand kann per Beschluß Ausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die jeweils von einem gewählten Vorstandsmitglied geleitet werden und über deren Vorschläge der Vorstand zu beschließen hat.
Jede Mitgliederversammlung kann die Bestellung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder widerru­fen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit. der Widerruf kann mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

§ 15 Die Beschlußfassung des Vorstandes

Die Beschlußfassung des Vorstandes erfolgt im allgemeinen in Vorstandssitzungen die vom Vorsitzenden seinem Vorstandsmitgliedern oder mindestens zwei Vorstandsmitgliedern einberufen werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsit­zende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, anwesend ist. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der/die Vorsitzende oder in Vertretung der/die stellvertretende Vorsitzende.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in eine Protokollakte einzutragen und vom Protokollführer und Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefaßten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis