Satzung - Seite 1 |
Geschrieben von Jürgen Meyer | ||||||
Friday, 30. November 2007 | ||||||
Seite 3 von 4 sein Stellvertreter oder im Verhinderungsfalle ein anderes Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlung. Über die Verhandlung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der sämtliche Beschlüsse, Wahlen und Abstimmungen enthalten sein müssen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen. 4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse können von der Mitgliederversammlung nur über solche Angelegenheiten gefaßt werden, die bei ihrer Einberufung in der Tagesordnung bezeichnet sind oder sofern es sich nicht um eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins handelt, mit Zustimmung von mindestens drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten vom Vorsitzenden nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt wird. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch geheim, d.h. unter Abgabe von Stimmzetteln durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt. 5. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Gäste können zugelassen werden, wenn dies der Vorstand beschlossen und in der öffentlichen Einladung bekanntgegeben hat. Gäste haben kein Stimmrecht. 6. Wer in einer Mitgliederversammlung verhindert ist kann schriftlich abstimmen, oder mittels einer schriftlichen Vollmacht sein Stimmrecht. auf ein Mitglied übertragen. 7. Die Mitgliederversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit die Ernennung von Mitgliedern, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern beschließen. Der Antrag hierzu kann aus der Versammlung kommen und nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. § 14 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und drei
Beiräten. Den geschäftsführenden Vorstand stellen der/die Vorsitzende, der/die
stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in und der/die
Schriftführer/in dar. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch
zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der/die
Vorsitzende, oder der/die stellvertretende Vorsitzende, vertreten. § 15 Die Beschlußfassung des Vorstandes Die Beschlußfassung des Vorstandes erfolgt im allgemeinen in
Vorstandssitzungen die vom Vorsitzenden seinem Vorstandsmitgliedern oder mindestens zwei
Vorstandsmitgliedern einberufen werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter
der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, anwesend ist.
Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der/die Vorsitzende oder in Vertretung der/die
stellvertretende Vorsitzende. |