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Satzung - Seite 1
Geschrieben von Jürgen Meyer   
Friday, 30. November 2007
Beitragsinhalt
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Der Betrag wird als Jahresbeitrag, grundsätzlich per Bankeinzug erhoben, und ist im jeweils ersten Quartal fällig. Der Verein ist berechtigt, Unkostenersatz für Aufwendungen zu verlangen, die ihm durch säumige Beitragszahlung oder fehlerhafte Kontoangaben entstehen.

§ 8 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluß oder Streichung aus dem Mitgliederver­zeichnis. Irgendwelche Ansprüche entstehen gegenüber dem Verein nicht.

§ 9 Austritt

Der Austritt kann nur schriftlich an die Postanschrift des Vereins, und zwar zum Schluß eines Kalenderjahres, unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen erklärt werden.

§ 10 Ausschluß

Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten grob die Interessen des Vereins oder seiner Mitglieder verletzt. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zu zusenden. Zur Gültigkeit des Ausschlußbeschlusses ist die Anwesenheit von mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder bei einer Stimmenmehrheit von 3/4 der Anwesenden für den Ausschließungsbeschluß erforderlich. Der Ausschlußbeschluß des Vorstandes kann auf Antrag des Mitglieds von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit aufgehoben werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses beim Vorstand zu stellen.

§ 11 Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis

Die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn ein Mitglied mit der Zahlung eines Jahresbeitrages sechs Monate nach Ende des Beitragsjahres im Rückstand ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung durch den Vorstand keine Zahlung geleistet hat. Das Mitglied ist von der Streichung zu unterrichten.

§ 12 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
· 1. Die Mitgliederversammlung
· 2. Der Vorstand

§ 13 Die Mitgliederversammlung

1. Der Mitgliederversammlung obliegen außer der ihr durch die Satzung zugewiesenen Angelegenheiten:
a) Beschlußfassung über die Beitragsordnung
b) Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
e) Beschlußfassung über die Änderung der Satzung bzw. Zweckänderung des Vereins und die Auflösung des Vereins

2. In der Regel findet alljährlich im vierten Quartal des Kalenderjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durchgeführt werden, wenn der Vorstand sie beschließt. Sie müssen einberufen werden, wenn die Einberufung von mindestens einem Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Gegenstandes beim Vorstand beantragt wird.

3. Der erste Vorsitzende oder im Verhinderungsfall ein Vorstandsmitglied lädt zur Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann in besonders dringenden Fällen die Einladungsfrist bis auf eine Woche verkürzt werden. Die Einladungen zu allen Mitgliederversammlungen erfolgen schriftlich an alle Mitglieder und per Aushang in den Schaukästen des Vereins. Der erste Vorsitzende,