Satzung - Seite 1 |
Geschrieben von Jürgen Meyer | ||||||
Friday, 30. November 2007 | ||||||
Seite 2 von 4 Der Betrag wird als Jahresbeitrag, grundsätzlich per Bankeinzug erhoben, und ist im jeweils ersten Quartal fällig. Der Verein ist berechtigt, Unkostenersatz für Aufwendungen zu verlangen, die ihm durch säumige Beitragszahlung oder fehlerhafte Kontoangaben entstehen. § 8 Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluß oder Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis. Irgendwelche Ansprüche entstehen gegenüber dem Verein nicht. § 9 Austritt Der Austritt kann nur schriftlich an die Postanschrift des Vereins, und zwar zum Schluß eines Kalenderjahres, unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen erklärt werden. § 10 Ausschluß Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten grob die Interessen des Vereins oder seiner Mitglieder verletzt. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zu zusenden. Zur Gültigkeit des Ausschlußbeschlusses ist die Anwesenheit von mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder bei einer Stimmenmehrheit von 3/4 der Anwesenden für den Ausschließungsbeschluß erforderlich. Der Ausschlußbeschluß des Vorstandes kann auf Antrag des Mitglieds von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit aufgehoben werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses beim Vorstand zu stellen. § 11 Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis Die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn ein Mitglied mit der Zahlung eines Jahresbeitrages sechs Monate nach Ende des Beitragsjahres im Rückstand ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung durch den Vorstand keine Zahlung geleistet hat. Das Mitglied ist von der Streichung zu unterrichten. § 12 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: § 13 Die Mitgliederversammlung 1. Der Mitgliederversammlung obliegen außer der ihr durch die Satzung zugewiesenen Angelegenheiten: 2. In der Regel findet alljährlich im vierten Quartal des Kalenderjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durchgeführt werden, wenn der Vorstand sie beschließt. Sie müssen einberufen werden, wenn die Einberufung von mindestens einem Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Gegenstandes beim Vorstand beantragt wird. 3. Der erste
Vorsitzende oder im Verhinderungsfall ein Vorstandsmitglied lädt zur
Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich
unter Angabe der Tagesordnung ein. Bei außerordentlichen
Mitgliederversammlungen kann in besonders dringenden Fällen die Einladungsfrist
bis auf eine Woche verkürzt werden. Die Einladungen zu allen
Mitgliederversammlungen erfolgen schriftlich an alle Mitglieder und per Aushang
in den Schaukästen des Vereins. Der erste Vorsitzende, |