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Satzung - Seite 1
Geschrieben von Jürgen Meyer   
Friday, 30. November 2007
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Satzung
Gemeinschaft Hegbachsee e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Gemeinschaft Hegbachsee e.V.”. Der Sitz des Vereins ist Nauheim, Kreis Groß-Gerau. Der Verein ist im Vereinsregister einzutragen.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele.
Zweck des Vereins ist die Interessenvertretung aller Mitglieder im Wochenendgebiet Hegbachsee gegenüber Behörden und am See tätigen Institutionen in allen Angelegenheiten, die dem Wohle der Mehrheit aller Anlieger dient.
Der Verein unterstützt und betreibt Initiativen zum Umwelt- und Naturschutz und zur Landschaftspflege im Wochenendgebiet „Hegbachsee”.
Er fördert das kulturelle Leben und kann Veranstaltungen durchführen.
Dem Verein obliegt es, seine Mitglieder zu beraten und im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen. Hierzu gehört nicht die Durchsetzung von Einzelinteressen bei gerichtlichen Auseinandersetzungen.
Der Verein darf keine anderen als die in der Satzung bezeichneten Zwecke verfolgen.

§ 3 Selbstlosigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
3. Die Mitglieder des Vereins dürften bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Jede natürliche und juristische Person, die die Ziele des Vereins unterstützen will, kann Mitglied des Vereins werden. Dies gilt insbesondere für alle Pächter von Grundstücken und Hauseigentümer im Wochenendgebiet „Hegbachsee” und deren Angehörige. Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe der Beitrittserklärung, mit der die gemeinnützigen Ziele des Vereins anerkannt werden, begründet. Der Vorstand kann durch Beschluß mit Zweidrittelmehrheit die Annahme einer Beitrittserklärung ableh­nen. Im Falle einer Ablehnung einer Mitgliedschaft ist der Vorstand zur Mitteilung einer Begründung nicht verpflichtet.

§ 6 Mitgliedsrechte und -pflichten

Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten, so weit die Satzung nichts anderes be­stimmt. Sie haben das Recht an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und sind stimmberech­tigt. Sie sind berechtigt, Anträge zur Beschlußfassung an den Punkten der Tagesordnung durch die Mitgliederversammlung zu stellen. Diese Anträge sind mit Begründung schriftlich beim Vorsitzenden - spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung - einzureichen.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

Für die Zeit der Mitgliedschaft ist von jedem Mitglied ein Beitrag entsprechend der jeweils gültigen Beitragsordnung zu entrichten, über die die ordentliche Mitgliederversammlung bestimmt.